Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Vom 01.05.2004 bis 31.12.2006:
1. |
"zuständige Behörde eines Mitgliedstaats"
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4. |
"zuständiger Beamter" jeden Beamten, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 4 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist; |
5. |
"ersuchende Behörde" das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt; |
7. |
"innergemeinschaftliche Umsätze" die innergemeinschaftliche Warenlieferung und die innergemeinschaftliche Dienstleistung; |
8. |
[2]"innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen" eine Lieferung von Gegenständen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist; |
Bis 31.12.2009:
8. |
"innergemeinschaftliche Warenlieferung" eine Lieferung von Gegenständen, die in der Aufstellung gemäß Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG anzuzeigen ist; |
9. |
[3]"innergemeinschaftliche Dienstleistung" die Erbringung von Dienstleistungen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist; |
Bis 31.12.2009:
9. |
"Innergemeinschaftliche Dienstleistung" die Erbringung von Dienstleistungen, die unter Artikel 28b Teile C, D, E und F der Richtlinie 77/388/EWG fallen; |
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