Leitsatz

Die Einräumung von Liegerechten zur Einbringung von Urnen ist keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, wenn dabei nicht räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen werden.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Waldgebiets in der Gemeinde A. Er vermietete mit Vertrag vom 1.5.2006 der R-GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist, bis zum 31.12.2015 ein Nutzungsrecht an den Bäumen, die durch die R-GmbH an Interessenten in Form von Urnenplätzen oder sog. Familienbäumen weitervermietet werden sollten. Der Kläger sollte nach dem Vertrag die Ruhehainbäume auswählen, einmessen, einen Lageplan erstellen und den Wald nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten pflegen. Am 10.10.2006 erließ die Gemeinde eine Gebührensatzung und eine Satzung über die "Benutzung des Ruhehains Gemeinde A". Danach obliegt der Gemeinde als Betreiberin die Verwaltung des Ruhehains. Das Nutzungsrecht wird für einen Zeitraum bis zu 99 Jahren verliehen; die Ruhezeit beträgt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen 25 Jahre. Mit Verträgen jeweils vom 20.11.2006 zwischen dem Kläger und der Gemeinde sowie zwischen der R-GmbH und der Gemeinde wurde vereinbart, dass der Kläger der R-GmbH die in der Satzung bezeichneten Waldflächen zur Errichtung des Ruhehains zur Verfügung stellt, die Verwaltung des Ruhehains von der Gemeinde besorgt wird und die R-GmbH die Nutzungsverträge mit den Interessenten abschließt und die Nutzungsentgelte festlegt.

Der Nutzungsberechtigte erhielt bei Erwerb eines Nutzungsrechts für einen Ruhehainbaum eine von der R-GmbH ausgestellte Baumurkunde über den Erwerb des Rechts, im Wurzelbereich eines Ruhehainbaums eine biologisch abbaubare Urne beizusetzen. Zudem erteilte die R-GmbH eine Rechnung, in der sie u.a. über die Nutzung einer Urnenstätte, die Ein­tragung des Baums und des Nutzungsrechts in das Baumregister der Gemeinde, die Ausstellung der Baumurkunde und die Überlassung eines Lageplans abrechnete. Das FA sah die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Es rechnete dabei die Umsätze dem Kläger aufgrund einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu. Demgegenüber gab das FG der Klage statt (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.11.2016, 4 K 58/15, Haufe-Index 10231892, EFG 2017, 512).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zurück, da keine hinreichenden Feststellungen zum Inhalt der übertragenen Nutzungsrechte vorlagen. Es sei nicht erkennbar, wie das FG zu der Würdigung gelangt sei, dass den Kunden das Recht eingeräumt worden sei, eine "konkret vermessene Baumgrabstätte" für eine vertraglich festgelegte Zeit in Besitz zu nehmen.

 

Hinweis

1. Steuerfrei ist gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG die VuV von Grundstücken. Die steuerfreie Grundstücksvermietung erfordert, dass dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen.

2. Bei einem Grabstättennutzungsrecht kommt eine steuerfreie Vermietung in Betracht, wenn ein Grundstücksteil im Sinne eines räumlich abgegrenzten Teils der Erdoberfläche Gegenstand der Nutzungsüberlassung ist. Dabei kann es sich um eine geografisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzelle zur Einbringung von Urnen handeln.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.6.2017 – V R 4/17

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