Leitsatz

1. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirts ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist (entgegen Abschn. 24.3. Abs. 5 und Abs. 11 Satz 2 UStAE).

2. Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.

 

Normenkette

§ 24 UStG, Art. 25 der 6. EG-RL, Anhang B, Art. 295, 296, 300, 301, Anhang VIII MwStSyStRL

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb eine Pferdezucht mit 30 eigenen Pferden. Zusätzlich unterhielt er eine Pferdepension für ca. 70 Pferde. Im Rahmen dieser Pension bot er folgende Dienstleistungen an: Belegung der Stuten durch künstliche Besamung, Abfohlung, Aufzucht und Ausbildung der Fohlen, Präsentation und Ausbildung für Pferdeschauen und Leistungsprüfungen, Beratung über die Zuchtmöglichkeiten, Betreuung (Futter, Stall, Auslauf, Tierarzt) sowie Hilfe beim Kauf oder Verkauf von Pferden.

Der Kläger schloss mit den jeweiligen Pferdeeinstellern Pensionsverträge ab. Zu den Kunden des Klägers zählten Landwirte, gewerbliche Pferdezüchter sowie Privatpersonen aus dem In- und Ausland.

Die vom Kläger auf diese Umsätze angewandte Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG billigte das FA, soweit Eigentümer der untergebrachten Pferde Land‐ und Forstwirte waren, nicht aber, soweit die Leistungsempfänger Nichtlandwirte waren.

Das FG wies die Klage ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.2.2013, 5 K 281/11, Haufe-Index 3699241, EFG 2013, 817).

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers war begründet. Sie führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Der BFH entschied, das FG habe zu Unrecht die Anwendung der begehrten Durchschnittssatzbesteuerung auf die streitbefangenen Umsätze des Klägers an Nichtlandwirte versagt. Die Einschränkung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bei Dienstleistungen dahin gehend, dass diese (ausnahmslos) an Land‐ oder Forstwirte erbracht werden müssen, sei nicht gerechtfertigt.

Zwar trügen Dienstleistungen an Nichtlandwirte (z.B. Ausbringung von Klärschlämmen, Pflege von Sportplätzen, Überlassung von Wirtschaftsgütern und Personalgestellung an Gewerbetreibende, Winterdienst für die Gemeinde) normalerweise nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung bei, wie dies unionsrechtlich vorausgesetzt werde. Das gelte auch für einen Pensionspferdebetrieb eines Landwirts, sei aber anders, wenn nicht private Reit‐ und Sportpferde, sondern landwirtschaftlich (oder forstwirtschaftlich) genutzte Pferde eingestellt werden.

Insofern sei nicht (schlicht) die Person des Leistungsempfängers entscheidend. Es komme vielmehr darauf an, ob die vom Kläger in seiner Pferdepension betreuten Pferde von ihren Haltern aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken oder aber – ausnahmsweise – zu land‐ oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Dies müsse das FG im zweiten Rechtsgang feststellen.

 

Hinweis

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ist in richtlinienkonformer Auslegung nur anwendbar auf die Lieferung der in Art. 295 MwStSystRL genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und auf die dort definierten landwirtschaftliche Dienstleistungen.

Nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL sind "landwirtschaftliche Dienstleistungen" die Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.1.2015 – XI R 13/13

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