Leitsatz

1. Schafft der Anspruchsberechtigte ein vom Veräußerer hergestelltes bewegliches Wirtschaftsgut an, ist das Wirtschaftsgut nur dann neu i.S.d. § 2 Satz 1 InvZulG 1991, wenn es noch nicht in Gebrauch genommen oder sonst verwendet worden ist und wenn der Veräußerer ein neues Wirtschaftsgut hergestellt hat.

2. Eine unter Verwendung gebrauchter und neuer Bauteile hergestellte Maschine ist als neu zu beurteilen, wenn der Teilwert der gebrauchten Bauteile 10 % des Teilwerts der Maschine nicht übersteigt. Wieder verwendete neuwertige Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind und nach Fertigstellung des Wirtschaftsguts nicht von neuen Bauteilen zu unterscheiden sind, sind jedenfalls dann nicht den gebrauchten Bauteilen zuzurechnen, wenn der Verkaufspreis der Maschine von dem Anteil der verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile unabhängig ist.

 

Normenkette

§ 2 Satz 1 InvZulG

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt den Innenausbau und die Herstellung von Möbeln aller Art. Im Jahr 1992 schaffte sie eine sog. werksüberholte Formatbearbeitungs- und Kantenleimmaschine der Firma Homag (künftig: Homag KF 62) an sowie im Jahr 1993 zwei Rollenteller, die in die Homag KF 62 eingebaut wurden.

Nach den Angaben der Klägerin im Klageverfahren wird eine "werksüberholte" Maschine – wie eine neue Maschine – nach dem vom Besteller vorgegebenen speziellen Anforderungsprofil entwickelt und von Grund auf neu zusammengebaut. Jedoch würden teilweise verschleißfreie Komponenten aus Maschinen verwendet, die von anderen Kunden zurückgegeben worden seien.

Das FA setzte für diese Wirtschaftsgüter zunächst antragsgemäß Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Nach einer Außenprüfung im Jahr 1996 gelangte es zu der Auffassung, der Klägerin stehe für die Homag KF 62 keine Investitionszulage zu, weil es sich nicht um ein neues Wirtschaftsgut handle. Als Nachrüstung für die Homag KF 62 seien die Rollenteller mangels Selbstständigkeit ebenfalls nicht begünstigt.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin führte zur Zurückverweisung an das FG.

 

Entscheidung

Zu Unecht habe das FG die Homag KF 62 deshalb als gebrauchtes Wirtschaftsgut beurteilt, weil zu deren Herstellung gebrauchte Teile alter Maschinen verwendet worden seien. Es handle sich hierbei um verschleißfreie Teile, die einer Beurteilung als neu nicht entgegenstünden. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Rollenteller trotz ihrer Verbindung mit der Homag KF 62 noch eigenständige Wirtschaftsgüter darstellten und daher begünstigt seien. Die Homag KF 62 erscheine ohne Rollenteller nicht unvollständig. Die Rollenteller könnten an verschiedenen Maschinen der Klägerin im Wechseleinsatz verwendet werden. Wäre die Homag KF 62 ohne Rollenteller nicht voll funktionsfähig, könnte sie kaum isoliert angeboten werden.

 

Hinweis

Die Investitionszulagengesetze fördern nur die Anschaffung und Herstellung neuer Wirtschaftsgüter, denn die im Fördergebiet errichteten oder erweiterten Betriebsstätten sollen mit modernen Maschinen und Geräten ausgestattet werden, um sie gegenüber Betrieben außerhalb des Fördergebiets wettbewerbsfähig zu machen. Gebrauchte Maschinen sind regelmäßig nicht auf dem neuesten technischen Stand und sind daher nicht begünstigt. Außerdem soll verhindert werden, dass dasselbe Wirtschaftsgut mehrfach gefördert wird.

Ein aus gebrauchten Teilen zusammengesetztes Wirtschaftsgut ist grundsätzlich nicht als neu zu beurteilen, es sei denn, durch die Herstellung wird ein andersartiges Wirtschaftsgut hergestellt oder die gebrauchten Teile sind von untergeordneter Bedeutung. Das ist dann der Fall, wenn deren Wert 10 % des Teilwerts des fertigen Wirtschaftsguts nicht übersteigt. Nicht als gebraucht, sondern als neu gelten Teile, die (nahezu) verschleißfrei sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dies aber dann nicht gelten, wenn der Anteil der verschleißfreien Teile den Kaufpreis beeinflusst hat.

Der BFH hat offen gelassen, ob er dieser Auffassung folgen könnte, denn im Streitfall hatte der Verkaufsleiter ausgeführt, dass der Anteil der verwendeten Altteile den Kaufpreis nicht beeinflusst hätte. Ausgehend vom Zweck der ausschließlichen Förderung von neuen Wirtschaftsgütern erscheint zweifelhaft, ob allein der günstigere Preis zum Ausschluss der Förderung führen kann. Ein Wirtschaftsgut, in das verschleißfreie Teile eingebaut wurden, das aber auf dem neuesten technischen Stand ist und dieselbe betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wie ein neues Wirtschaftsgut aufweist, erfüllt den Förderzweck ebenso wie ein vollständig aus neuen Teilen zusammengesetztes Wirtschaftsgut. Der günstigere Preis beeinflusst im Gegenteil die Wettbewerbsfähigkeit des Investors günstig, weil der Investor ein neuwertiges Wirtschaftsgut zu einem niedrigeren Preis erwirbt. Auch eine Doppelförderung tritt in diesen Fällen nicht ein.

Streitig war im Streitfall daneben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wirtschaftsgut durch Verbindung mit einem anderen Wirtschaftsg...

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