Leitsatz

Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer am maßgeblichen Bilanzstichtag angedrohten und nachfolgend auch festgesetzten Kartellgeldbuße bewirkt keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1, Satz 4 Halbsatz 1 EStG

 

Sachverhalt

Das BKartA ermittelte im Jahr 2013 (Streitjahr) u.a. gegen die Klägerin und Revisionsklägerin, eine AG, wegen unerlaubter Kartellabsprachen. Am 18.7.2013 unterrichtete das BKartA die Klägerin im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement-Schreiben) über seine Absicht, ihr gegenüber ein Bußgeld in bezifferter Höhe festzusetzen. Mit Bescheid vom 25.2.2014 verhängte das BKartA das Bußgeld in der angedrohten Höhe. Die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ordnete es nicht an. Der Zumessung des Bußgeldes lagen die Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren 2013 zugrunde.

Die Klägerin bildete bereits zum 31.12.2013 wegen der angedrohten Kartellbuße handelsrechtlich eine Rückstellung i.H.d. angedrohten Betrags. Hiervon hielt sie 49 % für steuerrechtlich abzugsfähig.

Das FA ging nach einer Außenprüfung von einem vollständigen Abzugsverbot für die angedrohte Geldbuße aus.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG (FG Köln, Urteil vom 24.11.2016, 10 K 659/16, Haufe-Index 10332511, EFG 2017, 377) entschied, der wirtschaftliche Vorteil aus dem Kartellrechtsverstoß sei, wie sich ausdrücklich aus dem Bußgeldbescheid ergebe, nicht i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG abgeschöpft worden. Mit der Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Bußgeldhöhe sei keine automatische und zwangsläufige Abschöpfung verbunden.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Er stellte dabei klar, dass ein Abzugsverbot bereits bei Bildung einer Rückstellung zu beachten ist. Weiter stellte der BFH klar, dass an sich eine Rückstellung aufgrund des Settlement-Schreibens hätte gebildet werden dürfen.

 

Hinweis

1. Das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG normierte Abzugsverbot für von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen gilt gemäß Satz 4 der Vorschrift u.a. dann nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist. Diese Einschränkung ist Folge der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG v. 23.1.1990, 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, Haufe-Index 1179048, BStBl II 1990, 483).

2. Wann ist nun der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft? Genügt es hierfür z.B. schon, dass gemäß § 81 Abs. 4 Sätze 2 und 6 GWB der Gesamtumsatz des Unternehmens die Bußgeldobergrenze bestimmt und bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße u.a. die Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist? Oder scheidet umgekehrt eine Abschöpfung aus, wenn die Behörde subjektiv keine Abschöpfung vornehmen will?

3. Der BFH geht hier einen Mittelweg: Er prüft einerseits (unabhängig vom Willen der Behörde), ob objektiv eine Abschöpfung erfolgt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 24.3.2004, I B 203/03, BFH/NV 2004, 959, Rz. 16). Andererseits führt allein die Berücksichtigung der Schadenshöhe bei der Bemessung des Bußgelds nicht zur Annahme einer Abschöpfung (BFH, Urteil vom 7.11.2013, IV R 4/12, BFH/NV 2014, 601, BStBl II 2014, 306, Rz. 28 ff.). Die nur pauschale Berücksichtigung des Gewinn- und Schadenspotenzials ist keine Abschöpfung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.5.2019 – XI R 40/17

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