Leitsatz

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 5.9.2002, III R 37/01 (BStBl II 2003, 772) fest, dass ein Nießbraucher, der Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt, Anspruch auf eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 haben kann, unabhängig davon, ob er ausnahmsweise als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zu beurteilen ist.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte 1995 zwei Mietwohngrundstücke unentgeltlich auf seine Söhne übertragen und sich insgesamt ein unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Für Erhaltungsarbeiten an den vor 1991 fertig gestellten Wohngebäuden wandte er 1999 und 2000 jeweils über 100.000 DM auf. Hierfür beantragte er Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999. Das Finanzamt lehnte ab; die Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Er hält an seiner Auffassung in dem Urteil III R 37/01 fest.

 

Hinweis

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 waren Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1.1.1991 fertig gestellt worden sind, begünstigt, soweit die Gebäude mindestens 5 Jahre nach Beendigung der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienten. In dem BFH-Urteil vom 5.9.2002, III R 37/01, BFH-PR 2003, 114, hat der BFH entschieden, der Zulagenanspruch nach dieser Vorschrift setze nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte zivilrechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist, an dem die Erhaltungsarbeiten vorgenommen werden.

Das BMF hatte auf das o.a. Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BMF, Schreiben vom 19.9.2003, BStBl I 2003, 454). Das BMF geht davon aus, der Zulagenanspruch setze bürgerlich-rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum voraus. Gleichwohl hält der BFH an den Grundsätzen seines o.a. Urteils fest. Die Auffassung des BMF lässt sich nicht aus einem Änderungsvorschlag des Bundesrats ableiten. Daraus lässt sich nicht schließen, der Gesetzgeber habe die Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude vom zivilrechtlichen und/oder wirtschaftlichen Eigentum an dem Gebäude abhängig machen wollen. Jedenfalls kam eine solche Absicht im Gesetzeswortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck. Auch wegen der Umstellung des Fördersystems von der Förderung durch Sonderabschreibungen zur Förderung durch eine Investitionszulage kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung gleich geblieben sind.

Der Problematik kommt für die Zukunft keine Bedeutung mehr zu. Denn nach dem InvZulG 2005 wird der Mietwohnungsbau nicht mehr gefördert.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.7.2005, III R 59/04

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