Leitsatz

Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, wonach der Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden kann, wird nicht dadurch unrichtig i.S.v. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es anschließend weiter heißt: "Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens".

 

Normenkette

§ 356 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 AO

 

Sachverhalt

Das FA (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 26.3.2015 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter T des Antragstellers auf und forderte von ihm Kindergeld zurück.

In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u.a.: "Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist …"

Nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist (§ 355 AO) erklärte der Antragsteller, er habe den Bescheid vom 26.3.2015 nicht erhalten; außerdem sei die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig.

Sein Antrag auf AdV des Bescheides blieb erfolglos (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.3.2016, 4 V 770/15, HI9454437).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurück.

Unrichtig i.S.v. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Belehrung erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist ordnungsgemäß.

Danach sei die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 26.3.2015 – den der Antragsteller entge­gen dessen Behauptung ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) erhalten habe – vollständig und richtig erteilt worden.

Sie belehre zutreffend, vollständig und unmissverständlich darüber, welcher Rechtsbehelf gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

Soweit die Familienkasse in der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung über das notwendige Mindestmaß (§ 356 Abs. 1 AO) hinausgeht und – unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung ist – auch über § 365 Abs. 3 Satz 1 AO und § 68 FGO belehrt (Sätze 2 und 3 der Rechtsbehelfsbelehrung), seien diese Angaben zwar nicht zwingend vorge­schrieben, jedoch gleichfalls richtig, vollständig und unmissverständlich dargestellt.

 

Hinweis

Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt nach § 356 Abs. 1 AO die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 6.7.2016 – XI B 36/16

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