Leitsatz

Das "Kennenmüssen" i.S. des § 25d Abs. 1 UStG muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.

 

Normenkette

§ 25d Abs. 1, Abs. 2 UStG, Art. 21 Abs. 3 6. EG-RL (= EWGRL 388/77)

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb einen Fahrzeughandel und bezog von der X‐GmbH Fahrzeuge und Container, über deren Lieferung die X‐GmbH mit Rechnungen vom 3. und 5. Januar 2012 mit gesondertem Steuerausweis abrechnete. Die Umsatzsteuer für Januar 2012 wurde von der X‐GmbH nicht entrichtet. Geschäftsführer der X‐GmbH war Y, der in der Vergangenheit bereits für mehrere andere Unternehmen aufgetreten war, zu denen die Klägerin Geschäftsbeziehungen unterhielt. Gegen Y wurde seit 2008 durch die Steuerfahndung wegen einer Vielzahl von Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Mit Urteil vom 17.1.2014 verurteilte das Landgericht Y wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer aus den Lieferungen an die Klägerin vom 3. und 5. Januar 2012. Die Steuerfahndung hatte die Klägerin spätestens am 11.1.2012 über die Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Ob die Klägerin bereits zuvor von den Ermittlungsverfahren Kenntnis hatte, war zwischen den Beteiligten streitig. Das FA nahm die Klägerin mit dem streitbefangenen Haftungsbescheid nach § 25d UStG in Haftung. Die Klage zum FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9.6.2016, 11 K 10303/14) hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das FG habe zu Recht entschieden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin im Haftungswege nach § 25d Abs. 1 UStG nicht nachgewiesen sei.

 

Hinweis

1. § 25d Abs. 1 UStG ordnet eine Haftung des Unternehmers aus einem vorangegangenen Umsatz an,

  • soweit der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet hat und
  • der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen.

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt das FA.

2. Der BFH misst der bloßen Kenntnis von steu­erstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Geschäftsführer des Lieferers für sich genommen noch keine haftungsbegründende Wirkung zu. Neben der Unschuldsvermutung spricht hierfür, dass aus einem steuerstrafrechtlich bedeutsamen Verhalten bei anderen Geschäftsvorfällen nicht auf eine Absicht zu schließen ist, auch bei zukünftigen Umsätzen Umsatzsteuer zu hinterziehen. Die Annahme, dass einem Steuerpflichtigen bereits bei bloßer Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner erhöhte Sorgfaltspflichten obliegen, sieht der BFH zudem als unverhältnismäßig an. Verhältnismäßig ist danach nur eine Auslegung von § 25d Abs. 1 UStG, nach der sich das dort genannte Kennenmüssen auf Anhaltspunkte bezieht, die für den Unternehmer im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.

3. Offen ist, in welchem Verhältnis die Haftung nach § 25d Abs. 1 UStG zur Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund einer Steuerhinterziehung durch Lieferer entsprechend der EuGH-Rechtsprechung steht (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 18.12.2014, C 131/13, C 163/13, C 164/13, Italmoda, EU:C:2014:2455).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.8.2017 – V R 2/17

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