(1) Der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen erfolgen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

 

(2) Es werden gemeinsame Datenanforderungen zum Zwecke des Austauschs und der Speicherung von Informationen gemäß Absatz 1 festgelegt.

 

(3) Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können wie folgt angewendet werden:

 

a)

dauerhaft, wenn dies aufgrund der Beförderungsart gerechtfertigt ist oder wenn die Nutzung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung für die betreffenden Zollformalitäten nicht angemessen ist,

 

b)

vorübergehend, im Fall eines zeitweiligen Ausfalls der Computersysteme der Zollbehörden oder des Wirtschaftsbeteiligten.

 

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind.

Der Beschluss zur abweichenden Regelung muss durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt sein und die abweichende Regelung wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Die abweichende Regelung wird regelmäßig überprüft und kann auf Antrag des Mitgliedstaats, an den sie gerichtet ist, für weitere bestimmte Zeiträume verlängert werden. Sie wird widerrufen, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

Die abweichende Regelung darf sich weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirken.

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