Art. 56 Gemeinsamer Zolltarif und Überwachung
(1) Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.
Die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.
(2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alles folgenden Elemente:
a) |
die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, |
b) |
jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde, |
c) |
die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, |
d) |
die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen, |
e) |
einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete, |
f) |
autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren, |
g) |
die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen, |
h) |
sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften. |
(3) Sofern die Waren die Voraussetzungen der in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, sind auf Antrag des Anmelders die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen anwendbar. Ein solcher Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zollkontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.
Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Union.
(5) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren, auf die die Maßnahmen in Absatz 1 und 2 Anwendung finden, kann der Überwachung unterliegen.
Art. 57 Zolltarifliche Einreihung von Waren
(1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
(2) Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Unionsvorschriften erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.
(4) Die Kommission kann Vorschriften zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen.
Art. 58 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur einheitlichen Verwaltung der in Artikel 56 Absatz 4 genannten Zollkontingente und Zollplafonds und zur Verwaltung der in Artikel 56 Absatz 5 genannten Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 57 Absatz 4 genannten Vorschriften.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In mit solchen Vorschriften zusammenhängenden Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit zu schnellem Handeln begründet ist, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.