(1) Für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle erforderlich.

 

(2) Die Artikel 158 bis 195 gelten für die Wiederausfuhranmeldung.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht für

 

a)

in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren,

 

b)

Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden,

 

c)

Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden.

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