Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) |
die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Beendung des Verfahrens, |
b) |
die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Artikel 233 Absatz 4, |
c) |
die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 234. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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