Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Fälle und die Bedingungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 219, die abgesehen vom Versand und von der Freizone in ein besonderes Verfahren übergeführt wurden, |
b) |
die übliche Behandlung von in ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren gemäß Artikel 220. |
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