(1) Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können insbesondere im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken Informationen austauschen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Dieser Austausch kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den Computersystemen des Wirtschaftsbeteiligten umfassen.

 

(2) Alle Informationen, die die eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 der anderen Partei übermittelt, sind vertraulich, sofern die beiden Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

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