(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

 

(2) 1Die Vertretung kann sein

  • direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;
  • indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

2Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet

  • in direkter Vertretung oder
  • in indirekter Vertretung

abzugeben, in der Weise beschränken, daß der Vertreter ein Zollagent sein muß, der dort rechtmäßig seinen Beruf ausübt.

 

(3) Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muß der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.

 

(4) 1Der Vertreter muß erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muß ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

2Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

 

(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen.

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