1Durch die Präferenzursprungsregeln werden die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) festgelegt.

2Die Präferenzursprungsregeln werden wie folgt festgelegt:

 

a)

Im Fall der unter die Abkommen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) fallenden Waren in den Abkommen;

 

b)

im Fall der Waren, für die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) gelten, nach dem Ausschußverfahren.

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