Die Artikel 23 bis 26 enthalten die Begriffsbestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs für
a) |
die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d) und e); |
b) |
die Anwendung der anderen als zolltariflichen Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind; |
c) |
die Ausstellung von Ursprungszeugnissen. |
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