(1) 1Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag — nachstehend "Abgabenbetrag" genannt — muß unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

2Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht

 

a)

in Fällen, in denen ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll eingeführt worden ist;

 

b)

in Fällen, in denen der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag höher als der Betrag ist, der auf der Grundlage einer verbindlichen Auskunft festgelegt wurde;

 

c)

in Fällen, in denen die Zollbehörden aufgrund von nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften davon befreit sind, Abgabenbeträge, die unter einem bestimmten Betrag liegen, buchmäßig zu erfassen.

3Die Zollbehörden können von der buchmäßigen Erfassung eines Abgabenbetrages absehen, der nach Artikel 221 Absatz 3 dem Zollschuldner nach Ablauf der vorgesehenen Frist nicht mehr mitgeteilt werden darf.

 

(2) 1Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. 2Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht.

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