(1) Abweichend von Artikel 101 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zollager vorgesehen werden, daß die Verantwortlichkeiten nach Artikel 101 Buchstaben a) und/oder b) ausschließlich dem Einlagerer obliegen.

 

(2) Der Einlagerer ist stets dafür verantwortlich, daß die Pflichten, die sich aus der Überführung in das Zollagerverfahren ergeben, erfüllt werden.

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