(1) 1Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. 2Maßnahmen nach Satz 1 werden durch die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr [1]beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet.

 

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden.

 

(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(4) 1Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung der beauftragten Person geschehen kann. 2Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2016.

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