Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag informiert Sie über alle wichtigen Themen für den Export innerhalb und außerhalb der EU. Exporte innerhalb der EU werden zolltechnisch als "Versendung" bezeichnet, Exporte in Drittländer als "Ausfuhren".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für den Außenhandel sind auf nationaler Ebene das Außenwirtschaftsgesetz (AWG[1]), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV[2]), das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG[3]) und die Abgabenordnung (AO[4]) – unser Steuerrecht – maßgebend.

Auf europäischer Ebene sind vor allen Dingen der Zollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013[5]) sowie eine Reihe anderer Verordnungen maßgebend.

Auch international haben die EU bzw. die Einzelstaaten eine Reihe von Vereinbarungen ratifiziert, die hier nicht im Einzelnen aufgezählt werden, sondern beim entsprechenden Text erwähnt werden.

1 Grundlagen für den Handel innerhalb der EU und mit Drittstaaten

Hinsichtlich des Exports wird zwischen Intrahandel (innerhalb der EG) und Extrahandel (mit Drittstaaten) unterschieden. Beim Intrahandel spricht man auch von der Versendung, beim Extrahandel von der Ausfuhr. Beide Verfahren unterliegen statistischen Meldepflichten zur Erstellung der Außenhandelsbilanz der Bundesrepublik Deutschland, die der Verkäufer (Exporteur) zu erfüllen hat.

2 Intrahandel (Versendung): Was muss der Verkäufer bzw. Versender beachten?

Der Handel innerhalb der EU ist frei und kommt weitestgehend ohne Zollkontrollen aus. Wie alle grenzüberschreitenden Lieferungen ist die Handelsrechnung mehrwertsteuerfrei. Der Käufer hat die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zu entrichten.

Folgende Punkte hat der Verkäufer bzw. Versender zu beachten:

  • Die Handelsrechnung ist mehrwertsteuerfrei, muss aber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nicht die Umsatzsteuernummer!) sowohl des Verkäufers als auch des Käufers enthalten. Kann der Käufer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen, gilt er als Verbraucher. Die Rechnung muss dann mit Mehrwertsteuer belastet werden.
  • Der Verkäufer hat die Daten für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt zu liefern, sofern er die Assimilationsschwelle von 500.000 EUR pro Jahr überschreitet. Die Assimilationsschwelle überschreiten bedeutet, dass der Verkäufer einen Umsatz von mehr als 500.000 EUR im Jahr mit anderen EU-Staaten haben muss.
 
Praxis-Tipp

Befreiung von der Intrastat-Meldung

Wer pro Jahr weniger als 500.000 EUR Umsatz mit anderen EU-Staaten macht, ist von der Meldepflicht befreit.

Die Meldepflicht beginnt mit Erreichen der Umsatzgröße; eine rückwirkende Meldung ist nicht erforderlich. Die sog. Intrastatmeldung erfolgt i. d. R. elektronisch, entweder auf Datenleitungen (CORE) oder über den Internetzugang des Statistischen Bundesamts (IDEV).[1]

Jede Versendung muss gemeldet werden. Hierzu gibt es einen Gastzugang zum Üben.[2] Die gemeldeten Daten fließen in die Außenhandelsstatistik ein.

  • Sollte die Ware verbrauchsteuerpflichtig sein, ist ein innergemeinschaftliches Warenbegleitdokument zu erstellen – eine Form des Einheitspapiers – weil die Ware nicht nur mehrwertsteuerfrei, sondern auch verbrauchsteuerfrei ist. Der Käufer hat die Verbrauchsteuer in seinem Land in der dortigen Höhe zu entrichten, sofern sie dort anfällt.
  • Sollte die Ware während des Transports von der Union in die Union das Zollgebiet der Union verlassen, wie z. B. bei einem Schiffstransport auf die Kanarischen Inseln, ist für die Ware ein T2L (Einheitspapier) zu erstellen, um dem dortigen Zoll zu signalisieren, dass die Ware sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befindet (Unionsware).
  • Wird unverzollte Drittlandsware (Nichtunionsware) innerhalb der EG weiterverkauft, sind die Dokumente wie beim Extrahandel zu erstellen (Ausfuhrbegleitdokument usw.).

2.1 Sonderfall Großbritannien

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden die EU verlassen. Vorgesehen war, dass es bis 1.7.2020 volles Mitglied der Zollunion – ohne Stimmrecht – bleibt, mit Option auf Verlängerung bis 2022. Auch bei weiterer Mitgliedschaft in der Zollunion wird der Handel mit Großbritannien künftig zumindest statistisch kein innergemeinschaftlicher Handel mehr sein. Vergleichbar ist das mit dem Status der Türkei, die ebenfalls seit 1996 Mitglied der Zollunion ist, der Handel mit der Türkei ist jedoch weiterhin Extrahandel, mit allen dazugehörigen Dokumenten und Verfahren, auch wenn keine Zölle erhoben werden.

Großbritannien muss in dieser Übergangszeit die gleichen Zölle erheben wie die Mitgliedstaaten (das gilt ja auch für die Türkei), kann also keine eigenständigen Zollsätze erheben. Man hofft, bis zu dem genannten Zeitpunkt eine Lösung für das Problem der Grenze zwischen der Republik Irland und Nordirland gefunden zu h...

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