Beim präferenziellen Ursprung geht es um eine Zollermäßigung im Bestimmungsland, wenn es sich um einen mit der EU assoziierten Staat handelt. Auch hier gelten die Regelungen für "vollständig erzeugt", Altwaren und wesentliche Be- und Verarbeitung, allerdings auf der Basis anderer Kriterien. Nicht immer wird ein Positionswechsel gefordert und manchmal genügt ein einfacher Positionswechsel auch nicht.

Die folgenden Punkte sind die wesentlichen Unterschiede zur Ursprungs-VO:

  • Als Ursprungswaren gelten alle Waren, die im Europäischen Wirtschaftsraum vollständig gewonnen oder hergestellt wurden.
  • Als Ursprungswaren gelten auch Waren, die nicht mehr als 10 % Drittlandswaren beinhalten.
  • Ebenso gelten Waren als Ursprungswaren, wenn sie im Europäischen Wirtschaftsraum in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden; das ist nach Art. 4 der Vereinbarung dann der Fall, "wenn die Bedingungen der Liste in der Anlage II erfüllt sind".
  • Ohne ausreichende Be- und Verarbeitung gelten Waren als Ursprungswaren desjenigen Landes, in dem der höchste Wertzuwachs stattgefunden hat.

Ein Sonderfall ist das ab 1.2.2019 in Kraft tretende Abkommen EU-Japan-EPA (JEFTA). Für dieses Abkommen gelten gesonderte Ursprungsregelungen, die aber ähnlich sind. Bei Exporten ist auf der Handelsrechnung eine Ursprungserklärung (EzU) anzubringen – wie auch bei Südkorea und Kanada.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel aus dem Elektronikbereich für Bearbeitungsvorschriften aus "WuP-online"[2]

Ein Elektrofachhandel führt verschiedene Lautsprecher (Hochtöner, Mitteltöner, Bässe) aus China ein und fertigt in der EU Lautsprecherboxen unter Verwendung von Holz, Dämmmaterial, Frequenzweichen usw. Diese werden in ganz Europa verkauft, darunter die Schweiz. Welche Voraussetzung muss die Ware erfüllen, damit sie in der Schweiz eine Zollpräferenz erhält?

Sowohl die eingeführten Lautsprecher als auch die Boxen fallen unter die Tarifposition 8518 des HS – ein Ursprungszeugnis (z. B. für Ausfuhren in andere Drittländer) dürfte nicht erstellt werden, weil kein Positionswechsel stattgefunden hat. WuP-online gibt folgende Auskunft:

 
Präferenzregelungen

HS-Position

(1)

Warenbezeichnung

(2)

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(3) oder (4)
CH ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

Herstellen

  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des AB-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen, elektrische Tonfrequenzverstärker, elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

  • der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
  • der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Tab. 1: Verarbeitungskriterien für Lautsprecher im Präferenzabkommen mit der Schweiz

Spalte 0: Präferenzregelung, hier Schweiz (CH)

Spalte 1: HS-Position(en)

Spalte 2: Warenbezeichnung(en)

Spalten 3 und 4: Alternativ zu verwendende Bearbeitungskriterien.

Hier wird ausgesagt, dass z. B. der Wert der importierten Lautsprecher weniger als 40 % des Ab-Werk-Preises betragen darf. Bei einem Ab-Werk-Preis von z. B. 600 EUR, also maximal 240 EUR (feststellbar durch den Zollwert bei der Einfuhrverzollung). Zudem muss dieser Wert unter dem Wert der verwendeten EU-Waren liegen. Der Wert der verwendeten EU-Waren muss also immer höher sein als der Wert der eingebauten Lautsprecher. Erst wenn der Wert der eingeführten Lautsprecher unter 25 % des Ab-Werk-Preises liegt (Spalte 4), spielt der Wert der verwendeten EU-Waren keine Rolle mehr.

Sind die Bedingungen des präferenziellen Ursprungsrechts erfüllt, kann der Ausführer das Formular EUR.1 erstellen. Das Ausfüllen des Dokuments ist recht einfach. Wichtig ist, dass im Feld "Sichtvermerke der Zollbehörde" unten links die MRN des Ausfuhrbegleitdokuments eingetragen wird.

Eine aktuelle Übersicht für alle Staaten mit Präferenzabkommen ist auf der Webseite des Zolls zu finden.[3]

Für Sendungen unter einem bestimmten Betrag (meist unter 6.000 EUR) ist kein Formular notwendig; hier genügt eine vorformulierte Erklärung auf der Handelsrechnung (bei Südkorea für alle Sendungen).

Für Exporteure mit regelmäßig wiederkehrenden Ausfuhren kann ein LT-Zertifikat erstellt werden. Dann muss kein Formular mehr ausgefüllt ...

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