Das Ausfuhrverfahren ist im neuen Unionszollkodex in Titel VII, Art. 263 ff. geregelt. Ein Ausfuhrbegleitdokument muss für jede Warensendung ab einem Wert von über 1.000 EUR oder ab einem Gewicht von über 1.000 kg erstellt werden. Grundlage hierfür bilden die eingangs erwähnten Gesetze und formal das Einheitspapier (Blätter 1, 2 und 3) mit seinem "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen".[1] Zu erstellen ist das Ausfuhrbegleitdokument in elektronischer Form mittels einer Software oder über "www.Internetzollanmeldung.de". Bei Waren, die sich unterhalb der vorstehenden Grenzen befinden, reichen mündliche Einfuhranmeldungen bei der zuständigen Grenzzollstelle grundsätzlich aus. Erforderlich ist jedoch, dass bei der mündlichen Anmeldung eine Rechnung oder ein anderes aussagekräftiges Handelspapier vorgelegt wird.

Erstellen des Ausfuhrbegleitdokuments

Für die Ausfuhr existiert mit dem Ausfuhrverfahren ein eigenes Zollverfahren. Es gibt ein einstufiges und ein zweistufiges Ausfuhrverfahren. Beim einstufigen Verfahren muss die Sendung nur der Ausgangszollstelle an der EU-Grenze gemeldet werden. Beim zweistufigen Verfahren, das Sendungen ab 3.000 EUR betrifft, muss die Sendung sowohl bei der Ausfuhrzollstelle, also der zuständigen Zollstelle am Sitz des Ausführers oder der für den Ort des Verladens und Verpackens zuständigen Zollstelle, als auch bei der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze angemeldet werden.

Der Ausführer (Verkäufer) oder ein Beauftragter (z. B. ein Spediteur) erstellt das Ausfuhrbegleitdokument mithilfe der IT. Die Anmeldung muss elektronisch unterschrieben werden. Besteht eine Softwareverbindung zum ATLAS-System, gilt die elektronische Signatur als "Unterschrift". Bei Meldungen über das Internet muss die elektronische Signatur von ELSTER verwendet werden (elektronische Steuererklärung). Da jedes Unternehmen steuerpflichtig ist, ist die elektronische Signatur im Unternehmen bereits vorhanden. Das Ausfuhrbegleitdokument erhält eine Master Reference Number (MRN oder auch Hauptbezugsnummer; früher: Movement Reverence Number; Bsp.: 19DE715400012345M3). Von ihm wird ein PDF erstellt, auf dem rechts oben die MRN mit einem Barcode zu sehen ist (s. Abb. 1).

Quelle: Quelle: https://pureprogress-logistics.com/wp-content/uploads/2019/06/PUREPROGRESS_EXP-1-DE9007024-0000-DE005866_00000000008136365-A.pdf

Abb. 1: Die Seiten 1 und 2 eines per EDV erstellten Ausfuhrbegleitdokuments (ABD)

Bei der Ausfuhrzollstelle erfolgt eine sog. Risikoanalyse. Hier wird überprüft, ob die Waren ausgeführt werden dürfen, ob eine Ausfuhrgenehmigung hierzu erforderlich ist und ob diese vorliegt. Des Weiteren wird geprüft, ob weitere Gesichtspunkte gegen eine Ausfuhr der konkreten Waren spricht. Der Zoll stimmt sich hierbei mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. An der Ausgangszollstelle (EU-Außengrenze) wird die Sendung anhand der MRN erfasst und überprüft, ob es sich um die gleichen Waren handelt, die bei der Ausfuhrzollstelle angemeldet wurden und hinsichtlich der die MRN erteilt wurde. Ist alles ordnungsgemäß, bestätigt die Ausgangszollstelle die Ausfuhr (und damit auch das Vorliegen einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung). Das ABD erfüllt 2 Funktionen:

  • Erfassung der statistischen Daten zur Erstellung der Außenhandelsstatistik,
  • Kontrolle der Verbote und Beschränkungen (VuB) im Außenwirtschaftsverkehr.

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