Rz. 19

Verbrauchsteuern sind gemeinhin dadurch gekennzeichnet, dass ein bestimmter Gegenstand bzw. dessen Übertritt aus einem der Besteuerung unterliegenden Bereich (Herstellungsbereich) in einen steuerlich nicht gebundenen Verkehr oder das Halten oder der Verbrauch bestimmter Güter als für die Entstehung der Steuerschuld maßgeblich angesehen werden.[1] Anknüpfungspunkt ist regelmäßig der Übergang aus der steuerlichen Verbundenheit (der Produktions- oder Lagerstätte) in den nicht gebundenen Verkehr (Auslieferung an Kunden oder in andere Betriebsstätten ohne Steuerlager).

In Betracht kommen zurzeit die Verbrauchsteuern

  1. auf Energie: Energiesteuer (einschl. früherer MineralölSt), StromSt,
  2. auf Genussmittel: TabakSt, BranntweinSt, KaffeeSt, SchaumweinSt, ZwischenerzeugnisSt, BierSt, AlkopopSt.
 

Rz. 20

Die örtlichen Verbrauchsteuern nach Art. 105 Abs. 2a GG und Art. 106 Abs. 6 GG dürften im Zusammenhang mit dem Vorratsvermögen nicht von Bedeutung sein. Keine Verbrauchsteuern sind die Aufwandsteuern, bei denen die Steuerpflicht an den Gebrauch von Gütern und Dienstleistungen anknüpft (z. B. KfzSt). Nicht unter § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 EStG fallen auch öffentlich-rechtliche Beiträge.[2]

Die Umsatzsteuer gilt nach herrschender, zwar umstrittener Auffassung als Verkehrsteuer, nicht als Verbrauchsteuer.[3] Die Bilanzierung nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer (Vorsteuer) nach § 5 Abs. 5 EStG wurde dennoch bisher vernünftigerweise nicht gefordert. Einfuhrumsatzsteuer ist zwar kraft gesetzlicher Anordnung eine Verbrauchsteuer,[4] jedenfalls bezüglich des Erhebungsverfahrens; ihre Einbeziehung in die Abgrenzung nach § 5 Abs. 5 EStG kommt jedoch nach Regelungsabsicht und Vorrang von § 9b EStG nicht in Betracht.[5]

[3] Z. B. Crezelius, in Kirchhof, EStG, § 5 EStGRz. 149; Tiedchen, HdJ II/11 Rz. 142 m. w. N.; vgl. auch Tipke, DStR 1983, S. 595.
[5] Gl. A.: Schreiber, in Blümich, EStG, § 5 EStG Rz. 715; Bauer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 EStG Rz. F 181.

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