Rz. 10

Wegen der weiter bestehenden Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz[1] kommt es zu einem Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz. Da dieser Unterschied temporärer Natur ist, sind in der Handelsbilanz obligatorisch latente Steuern[2] zu bilden. Im Jahr der Aktivierung in der Steuerbilanz bei gleichzeitigem Aufwand im handelsrechtlichen Jahresabschluss liegt das steuerbilanzielle Ergebnis über dem Handelsbilanz-Ergebnis. Daher sind gem. § 274 HGB aktive latente Steuern bis zur Postenauflösung (z. B. durch Verkauf der Vorräte) zu bilden.

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