Rz. 9

Demnach sind die Zölle und Verbrauchsteuern auf die am Abschlussstichtag im Unternehmensbereich befindlichen und deshalb auszuweisenden Vorräte Aufwand der Periode ihres Anfallens. Ob nach der Streichung des Sonderpostens durch das BilMoG die vor seiner Einführung vorherrschende Auffassung, es handle sich bei den fraglichen Zöllen und Verbrauchsteuern um Bestandteile der Herstellungskosten[1] oder ob die weniger streng abgrenzende Haltung die IFRS (siehe Rz. 16) – deren Vereinheitlichung mit dem HGB eigentlich Regelungszweck der Abschaffung war – künftig Platz greifen werden, muss abgewartet werden. Jedenfalls hat der Gesetzgeber im Rahmen des BilMoG-Gesetzgebungsprozesses zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den auf das Vorratsvermögen entfallenden Zöllen und Verbrauchsteuern um als Aufwand zu behandelnde Vertriebskosten handelt.

[1] IDW HFA 5/1991, WPg 1992, S. 94 und Tiedchen, HdJ II/11 Rz. 156 m. w. N.

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