Rz. 4

§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB a. F., der für alle bilanzierenden Kaufleute galt, enthielt vor Geltung des BilMoG ein Aktivierungswahlrecht für "als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen". Die einzelnen Tatbestandsmerkmale entsprachen den in § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG für die Steuerbilanz weiter geltenden Voraussetzungen.

 

Rz. 5

Mit der früher möglichen Aktivierung ließen sich die eigentlich Vertriebskosten darstellenden Zölle und Verbrauchsteuern auf auszuweisendes Vorratsvermögen für eine gewisse Zeit in der Rechnungsabgrenzung "parken"[1], ihre aufwandswirksame Erfassung wurde damit auf den Zeitpunkt der Veräußerung der mit Zöllen oder Verbrauchsteuern belegten Vermögensgegenstände verschoben. Die Übernahme dieser ursprünglich steuerbilanziellen Abgrenzungsregelung ins HGB wurde mit der Notwendigkeit der "Einheitlichkeit von Handels- und Steuerbilanz" begründet.[2]

[1] BT-Drucks. 16/10067, S. 36, 51.
[2] BT-Drucks. 10/317, S. 82.

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