Die Zinseneinnahmen unterliegen nicht dem 25 %igen Abgeltungssteuersatz, sondern dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters.[1]

D. h., der Darlehensvertrag muss wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten:

Regelung der Laufzeit und der Rückzahlung

Die Laufzeit des Darlehens sollte sich im üblichen Rahmen bewegen. Sonderbedingungen und Sonderkündigungsfristen bedürfen einer eingehenden Regelung.

I. d. R. erfolgt die Darlehensrückzahlung endfällig, also zum Ablauf der Darlehenszeit. Regelungen zur Darlehensrückzahlung sollten in keinem Darlehensvertrag fehlen.

Zinssatz und Fälligkeit

Der Zinssatz sollte der marktüblichen Höhe entsprechen. Allerdings kann auch eine Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens vereinbart werden. Wegen der erforderlichen Abzinsung kann das aber steuerliche Nachteile zur Folge haben.

Darlehensbesicherung

Weil keine Bank ein Darlehen ohne hinreichende Besicherung gewährt, bedarf auch das Gesellschafterdarlehen einer hinreichenden Besicherung (wie unter fremden Dritten). Bei ausreichender Bonität reicht eine persönliche Bürgschaft aus.

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