Der Zinslauf beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rechtsbehelfs bei der Finanzbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder mit dem Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht.[1] Dies kann aber nur dann der Fall sein, wenn die Aussetzung der Vollziehung, die i. d. R. erst nach Einlegung des Einspruchs oder der Klage verfügt wird, rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs oder der Klage ausgesprochen wird. Hiervon ist auszugehen, wenn der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Bestimmt der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich, dass erst mit Wirkung ab der Antragstellung oder der Bekanntgabe des Bescheids ausgesetzt wird, beginnt ab diesem Zeitpunkt der Zinslauf.[2]

Der Zinslauf endet mit dem Tag des Ablaufs der Aussetzung der Vollziehung, der sich aus der Aussetzungsentscheidung ergibt.

Unerheblich ist, ob das Finanzamt den Aussetzungsbetrag zutreffend ermittelt hat; maßgeblich ist allein der Umfang der tatsächlich erfolgten Aussetzung. Die Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung berührt den Zinsanspruch grundsätzlich nicht. Hat das Finanzamt die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang ausgesetzt, obwohl nur ein Teil der sich aus dem Bescheid ergebenden Forderungen streitig war, so berechnen sich die Aussetzungszinsen nach dem geschuldeten und tatsächlich von der Vollziehung ausgesetzten Betrag, soweit der Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte.[3] Dagegen bleibt der Steuerpflichtige, der im Rechtsbehelfsverfahren in vollem Umfang Erfolg hatte, hinsichtlich eines rechtsirrig zu viel ausgesetzten Betrags von der Zinspflicht verschont.[4]

Der Steuerpflichtige kann die ihm ggf. überhöht erscheinende AdV durch Tilgung der Steuerschuld jederzeit beenden.[5]

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