Die Stundungszinsen werden regelmäßig zusammen mit der Stundungsverfügung durch schriftlichen Zinsbescheid festgesetzt. I. d. R. sind die Stundungszinsen zusammen mit der letzten Rate zu zahlen.

Bei einer Aufhebung der Stundungsverfügung (Rücknahme oder Widerruf) sind auch die auf ihr beruhenden Zinsbescheide aufzuheben oder zu ändern.[1]

 
Praxis-Beispiel

Änderung des Zinsbescheids

Das Finanzamt hat am 10.3. eine am 25.2. fällige Einkommensteuerforderung von 3.600 EUR ab Fälligkeit gestundet. Der Betrag ist in 12 gleichen Monatsraten von 300 EUR, beginnend am 1.4., zu zahlen. Die Zinsen von 117 EUR sind zusammen mit der letzten Rate am 1.3. des Folgejahres zu erheben. Das Finanzamt erfährt am 5.8., dass eine wesentliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen eingetreten ist. Es widerruft deshalb die Stundung und stellt den gesamten Restbetrag von 2.100 EUR zum 1.9. fällig. Der Zinsbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Die Zinsen i. H. v. insgesamt 85,50 EUR sind zum 1.9. zu zahlen.

Wird die gestundete Steuerforderung vor Ablauf des Stundungszeitraums herabgesetzt, ist der Zinsbescheid entsprechend zu ändern.[2] Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach Ablauf der Stundung hat keine Auswirkungen auf die Stundungszinsen.[3]

Werden Vorauszahlungen gestundet, sind Stundungszinsen nur im Hinblick auf eine Änderung der Vorauszahlungsfestsetzung, nicht aber im Hinblick auf die Festsetzung der Jahressteuer herabzusetzen.

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