Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind.[1] Der Zinslauf beginnt mit Vollendung der Tat. Bei Fälligkeitssteuern (z. B. USt-Voranmeldungen) tritt die Verkürzung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit ein. Bei Veranlagungssteuern (z. B. Einkommensteuer) tritt die Verkürzung bei einer falsch abgegebenen Erklärung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids[2] ein; der Zinsbeginn verschiebt sich regelmäßig auf den Fälligkeitstag.[3] Der objektive Tatbestand der Steuerverkürzung ist im Hinblick auf Einkommensteuervorauszahlungen bereits erfüllt in dem Zeitpunkt, in dem diese aufgrund falscher Angaben zu niedrig festgesetzt werden.[4] Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.[5]

Hinterziehungszinsen auf Zölle unterfallen dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG.[6]

Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung[7] und die Höhe der hinterzogenen Steuer unabhängig von einem ergangenen Steuerbescheid zu prüfen.[8]

Gegenstand der Verzinsung gem. § 235 AO sind hinterzogene Steuern i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO. Dazu gehören auch Steuervorauszahlungen und der Solidaritätszuschlag.[9]

Der BFH muss klären, ob in den Fällen, in denen die Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden, in diesem Zusammenhang hinterzogene Umsatzsteuer phasengleich für die Berechnung der Hinterziehungszinsen berücksichtigt werden muss.[10]

Der Zinslauf für Hinterziehungszinsen bei durch Unterlassen der Anzeige hinterzogener Schenkungsteuer, beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt in ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.[11]

Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden.[12]

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