Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.[2]

Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen[3] sollen der Zinsnachteil des Fiskus, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Die Voraussetzungen, unter denen auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 und 227 AO.[4]

Die monatliche Zinshöhe der Aussetzungszinsen von 0,5 %[5] ist verfassungsgemäß, weil die Entstehung von Aussetzungszinsen von einem Antrag und damit einem Verhalten des Steuerpflichtigen abhängig ist.[6]

Die Nachprüfung der Ablehnung des Verzichts auf Festsetzung von Aussetzungszinsen durch das Finanzgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob

  • die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder
  • von ihrem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1988 geltende Rechtslage hinsichtlich der Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (Beschränkung auf punktuelle Verzinsungsregelungen unter Verzicht auf eine Vollverzinsung) beruhte auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Billigkeitsmaßnahmen, die auf die punktuelle Wirkung der damaligen Verzinsungsregelungen gestützt werden sollen, sind daher nicht möglich.[7]

Der Zinssatz von 6 % für Aussetzungszinsen für einen im September 2015 endenden Zinszeitraum ist nicht verfassungswidrig.[8] Eine überlange Dauer des Einspruchsverfahrens führt bei summarischer Prüfung jedenfalls dann nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen, wenn die Verfahrensdauer maßgeblich auf ein mit Zustimmung des Einspruchsführers verfügtes Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf ein vorgreifliches Gerichtsverfahren zurückzuführen war.[9]

 
Hinweis

Es gilt weiterhin der Zinssatz von 6 % p. a.

Für Stundungs-, Hinterziehungs- (Tz. 8.3.), Prozess- und Aussetzungszinsen gilt wie bisher § 238 Abs. 1 Satz 1 AO.

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