Kapitalerträge, die im Rahmen der Einkünfte

  • aus Land- und Forstwirtschaft,[1]
  • aus Gewerbebetrieb[2] oder
  • aus selbstständiger Tätigkeit[3]

erzielt werden, zählen nach § 20 Abs. 8 EStG zu diesen Einkünften und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Dies führt dazu, dass die Erträge im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart voll der Besteuerung unterliegen und mit dem individuellen Steuersatz des Unternehmens belastet werden. Die Verluste können hierbei uneingeschränkt mit Überschüssen und Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Der BFH hat entschieden, dass gem. § 44 Abs. 1 SGB I zugeflossene Zinsen auf Nachzahlungen der Deutschen Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung zu unterwerfen sind.[4]

Ein privates Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen zwischen nicht einander angehörigen Personen i. S. v. § 15 AO, die keine identischen Interessen haben, begründet keinen Missbrauch des Abgeltungsteuerverfahrens.[5]

Verzichtet die Bank auf die weitere Geltendmachung von Forderungen aus Darlehensverträgen, mit denen der Steuerpflichtige die Anschaffung einer vermieteten Immobilie finanziert hat, liegt kein Zufluss vor, wenn

  • nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem Verzicht Schadensersatz für einen überteuerten Kaufpreis, Zinsen auf die infolge des überteuerten Kaufpreises zu hoch aufgenommenen Darlehen oder
  • zugesicherte, tatsächlich aber nicht erzielbare Mieteinnahmen leisten und diese im Wege der Aufrechnung abgelten wollte.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge