Rz. 46

Generell mindern Zinsaufwendungen auch den Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 Satz 1 GewStG), welcher die Ausgangsgröße zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer bildet. Jener ist insbesondere um 25 % der Summe der hinzurechnungsfähigen Bestandteile i. S. v. § 8 Nr. 1 GewStG zu erhöhen, falls die besagte Summe einen Freibetrag von 200.000 EUR überschreitet. Dabei soll sich nachstehend insbesondere den in diesem Kontext relevanten Zinsaufwendungen bzw. Leasingraten näher gewidmet werden (§ 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG), die gleichzeitig auch in der Praxis die vorherrschenden Hinzurechnungspositionen verkörpern.[1]

 

Rz. 47

Als bedeutsamster Bestandteil fungiert die Summe aus Entgelten für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG), d. h. die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital.[2] Als Beispiele sind Zinsen i. S. d. BGB, ein Disagio (Damnum), erfolgsabhängige Vergütungen sowie Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen gem. §§ 233a und 234 AO zu nennen.[3]

 

Rz. 48

Keine Schuldentgelte im gewerbesteuerlichen Sinne stellen Bereitstellungs- und Zusageprovisionen,[4] Kreditprovisionen, Geldbeschaffungskosten, Verwaltungskosten und Depotgebühren dar (R 8.1 Satz 7, 9, 11 GewStR).[5] Gleiches gilt für Beträge aus (steuerbilanziellen) Aufzinsungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Satz 1 Buchstabe e EStG)[6] sowie hinsichtlich von Abschreibungsbeträgen auf Herstellungskosten, die aktivierte Bauzeitzinsen bzw. Erbbauzinsen enthalten.[7]

 

Rz. 49

Zinsaufwendungen i. S. v. § 4h Abs. 3 Satz 2, 4 EStG, welche der Zinsschranke unterliegen und als (temporär) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu deklarieren sind, erhöhen nicht (abermalig) den Gewinn aus Gewerbebetrieb, da die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach der Intention von § 8 GewStG nur für solche Aufwendungen Relevanz entfaltet, "… soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind".[8]

 

Rz. 50

§ 8 Nr. 1 Buchstaben d und e GewStG regeln die Hinzurechnung von Leasingraten bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im (wirtschaftlichen) Eigentum eines anderen stehen und folglich dem Leasinggeber subjektiv zuzurechnen sind (bei Operate-Leasing, aber auch in Fällen des Finance-Leasing).[9] Hiernach sind 20 % der Leasingraten bei Mobilien[10] und 50 % bei Immobilien im Kontext der Addition zum Gewinn aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Leasingrate auf Ebene des Leasinggebers der Gewerbesteuer unterliegt.[11] Im Umkehrschluss ist der Zinsanteil der Leasingrate im Falle einer bilanziellen Zurechnung zum Leasingnehmer generell nicht geeignet, dessen Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erhöhen.

[1] Vgl. zur Relevanz: Montag: § 12: Gewerbesteuer, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, Rz. 22 (in aktueller Auflage nicht mehr enthalten).
[5] Abschn. 46 GewStR 1998 besitzt weiterhin seine Gültigkeit, solange er dem (neu formulierten) Gesetzeswortlaut nicht entgegensteht. Vgl. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.7.2008, IV B 7 – G 1422/07/0006, DStR 2008, S. 1439, Rn. 1 und S. 1440, Rn. 10.
[6] Vgl. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.7.2008, IV B 7 – G 1422/07/0006, DStR 2008 S. 1440, Rn. 12, sowie BMF, Schreiben v. 26.5.2005, IV B 2 – S 2175 – 7/05, BStBl 2005 I S. 705, Rn. 39.
[7] Vgl. BFH, Urteil v. 30.4.2003, I R 19/02, BStBl 2004 II S. 192 f.; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.7.2008, IV B 7 – G 1422/07/0006, DStR 2008 S. 1440, Rn. 13. A. A.: OFD Kiel, Verfügung v. 25.9.2000, G 1422 A – St 261, DB 2000 S. 2195.
[8] Vgl. Middendorf/Stegemann, INF 2007, S. 310; Richter, FR 2007, S. 1045.
[10] Zur Förderung der Elektromobilität ermäßigt sich die Hinzurechnungsquote für nach dem 31.12.2019 abgeschlossene Verträge bis zum Erhebungszeitraum 2030 auf 10 % bei Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen sowie bei Elektrofahrrädern (§§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2, 36 Abs. 4 GewStG).
[11] Vgl. Begründung zu Art. 3 Nr. 1 Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 27.3.2007, BT-Drs. 16/4841, S. 79; hierzu kritisch: Richter, FR 2007, S. 1043 f.

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