Rz. 25

Die Aufzinsung von Rückstellungen ruft Zinsaufwendungen hervor, eine entsprechende (zeitlich vorgelagerte) Abzinsung führt zu Zinserträgen. Ausschließlich die Abzinsung von Rückstellungen, welche nach Maßgabe ihres nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu bewerten sind (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), was die Berücksichtigung zum Stichtag absehbarer künftiger Preis- und Kostensteigerungen impliziert, ist in § 253 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB explizit geregelt. Die Aufzinsungsbeträge resultieren implizit als jeweilige Differenzen zwischen 2 verschiedenen und restlaufzeitadäquaten Abzinsungsbeträgen ein und desselben Erfüllungsbetrags an 2 unmittelbar aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren. Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit von mehr als einem Jahr sind zwingend mit dem ihrer (Rest-)Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, welcher bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen die (geglättete) Zinsentwicklung der vergangenen 10 Geschäftsjahre berücksichtigt und sich bei sonstigen Rückstellungen aus den vergangenen 7 Geschäftsjahren ergibt.[1] Der Diskontierungssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung[2] ermittelt und monatlich bekannt gegeben.[3] § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB sieht aus Vereinfachungsgründen die Möglichkeit der Annahme eines pauschalen Abzinsungszeitraums vor, wonach für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristige Verpflichtungen eine Restlaufzeit von 15 Jahren zugrunde gelegt werden kann. Das Abzinsungsgebot besteht unabhängig davon, ob die Verpflichtung in Geld- oder Sachleistungen besteht und ob in der künftigen Verpflichtung ein Zinsanteil enthalten ist.[4] Die Abzinsungspflicht für Rückstellungen gilt entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB).

[1] Vgl. kritisch zu diesem generellen Abzinsungsgebot, insbesondere im Hinblick auf das Realisationsprinzip: Küting/Kessler/Keßler, WPg 2008, S. 497.
[3] Vgl. https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/abzinsungszinssaetze (letzter Abruf: 10.12.2021). Dabei wird die Deutsche Bundesbank eine Zinsstrukturkurve ermitteln, welcher sich der maßgebliche Marktzinssatz für ganzjährige Restlaufzeiten zwischen 1 – 50 Jahren entnehmen lässt. Vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 10 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) v. 30.7.2008, BT-Drs. 16/10067, S. 118.
[4] Vgl. Brösel/Freichel/Wasmuth, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 4. Aufl. 2020, § 253 HGB Rz. 146.

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