(1) Ansprüche aus eingetragenen Rechten an Grundstücken verjähren nicht. Das gilt nicht für Ansprüche auf Zinsen.
(2) Auf Ansprüche aus gelöschten Grundstücksrechten ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn gegen die Löschung ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen ist.
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