(1) Sind mehrere Erben vorhanden; steht ihnen die Erbschaft gemeinschaftlich zu. Bis zur Aufhebung der Erbengemeinschaft können sie über die Erbschaft und die einzelnen Nachlaßgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen.

 

(2) Verpflichtungen aus der Verwaltung des Nachlasses können die Erben nur gemeinsam eingehen. Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung der Erbschaft oder einzelner Nachlaßgegenstände kann jeder Erbe selbständig treffen. Er ist insbesondere berechtigt, zur Erhaltung von Grundstücken und Gebäuden Kredite aufzunehmen und Hypotheken zu bestellen:

 

(3) Jeder Erbe ist berechtigt, zur Erbschaft gehörende Forderungen für alle Miterben geltend zu machen.

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