(1) Bürger können Grundstücke nutzen

 

1.

auf Grund der Verleihung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück für den. Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 287 bis 290);

 

2.

auf Grund der Zuweisung genossenschaftlich genutzten Bodens durch eine sozialistische Genossenschaft für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 291 bis 294);

 

3.

als Eigentümer eines Grundstücks (§ 295);

 

4.

auf Grund eines Vertrages über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315).

 

(2) Der Inhalt der Nutzungsbefugnisse ergibt sich aus diesem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften und den auf ihrer Grundlage getroffenen Vereinbarungen.

 

(3) Bürgern kann auch ein Mitbenutzungsrecht an Grundstücken eingeräumt werden (§§ 321 und 322).

 

(4) Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für Betriebe bei der Übertragung und Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, soweit dafür besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge