Rz. 124

Der Nutzungswert (value in use) ist der Barwert der Cashflows oder des sonstigen wirtschaftlichen Nutzens, den ein Unternehmen aus der Nutzung eines Vermögenswerts und seinem endgültigen Abgang zu erzielen erwartet.[1]

Der Nutzungswert ist in IAS 36.6 näher definiert als der Barwert der künftigen Cashflows (als Saldo aus Cashinflows, z. B. aus Produktverkäufen, und Cashoutflows, z. B. für Maschinenwartung oder Energie), der voraussichtlich aus einem Vermögenswert oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit abgeleitet werden kann.

 

Rz. 125

Dem Nutzungswert wohnt damit sowohl ein erhebliches bilanzpolitisches Potenzial (was nach dem Neutralitätsgebot und der Generalnorm als vorgehende Norm jedoch nicht als solches vom Unternehmen genutzt werden darf) als auch ganz einfach nur das Risiko, durch Fehleinschätzungen zu einem nicht haltbaren Wert zu gelangen, inne. Diese Probleme ergeben sich in

  • der Annahme der verbleibenden Restnutzungsdauer bzw. des Planungshorizonts,
  • der Schätzung der erwarteten Cashflows pro Jahr oder sogar nur für den Gesamtzeitraum,
  • der Abgrenzung von Cashflows zwischen mehreren Anlagegütern[2] und
  • der Bestimmung des Abzinsungssatzes.

Auch wenn für die Ermittlung des Nutzungswerts auf interne Papiere des Managements wie beispielsweise Investitionsrechnungen oder Kalkulationen zugegriffen werden soll, verbleiben dennoch erhebliche Spielräume für notwendigerweise subjektive Einschätzungen.

 

Rz. 125a

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund einer Fehlbedienung wird für eine Sachanlage ein Hinweis auf Wertminderung angenommen.[3] Der Restbuchwert der Anlage beträgt 2,4 Mio. EUR.

Für die gesamte Restnutzungsdauer werden die folgenden auf den Bilanzstichtag abgezinsten Cashflows erwartet:

 
Cashinflow 3.382.635,71 EUR  
Cashoutflow 930.267,03 EUR  
Netto-Cashflow 2.452.368,68 EUR = Nutzwert

Weiterhin wird für den Fall einer sofortigen Veräußerung der Anlage mit einem Erlös von ca. 1,9 bis 2,4 Mio. EUR gerechnet; die genaue Ermittlung des Veräußerungserlöses soll durch einen Sachverständigen erfolgen.

Da der Nutzungswert über dem Restbuchwert liegt und damit eine außerplanmäßige Abschreibung ohnehin nicht zulässig ist, kann auf die genaue Ermittlung des Veräußerungserlöses und damit des erzielbaren Betrags verzichtet werden.[4]

Diese Beispielzahlen zeigen, dass mit nur geringfügig negativeren Annahmen beim Nutzungswert (niedrigere Cashinflows, höhere Cashoutflows, höhere Zinsen) eine außerplanmäßige Abschreibung erzwungen werden kann.

 

Rz. 125b

Der Erfüllungswert (fulfilment value) ist der Barwert der Zahlungsmittel oder anderer wirtschaftlicher Ressourcen, von denen ein Unternehmen erwartet, dass sie bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit übertragen werden müssen. Diese Beträge an flüssigen Mitteln oder anderen wirtschaftlichen Ressourcen umfassen nicht nur die Beträge, die an die Vertragspartei der Verbindlichkeit zu übertragen sind, sondern auch die Beträge, die das Unternehmen voraussichtlich an andere Parteien übertragen muss, um die Verbindlichkeit erfüllen zu können.[5]

 

Rz. 126

vorläufig frei

 

Rz. 127

vorläufig frei

 

Rz. 128

vorläufig frei

[1] CF 6.17.
[2] Sollte eine Abgrenzung nicht möglich sein, so sind zahlungsmittelgenerierende Einheiten (cash generating units) zu bilden, was zu weiteren bilanzpolitischen Optionen führt.
[5] CF 6.17.

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