Rz. 92

Für das Anlagevermögen in der Handelsbilanz gilt, dass bei einem unter die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunkenen Zeitwert

  • bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine Abschreibung vorgenommen werden muss (Abschreibungszwang gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB; strenges Niederstwertprinzip),
  • bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung an Vermögensgegenständen (außer Finanzanlagen) keine Abschreibung vorgenommen werden darf,
  • bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung an Finanzanlagen eine Abschreibung vorgenommen werden darf (auf Finanzanlagen eingeschränktes Abschreibungswahlrecht gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB, gemildertes Niederstwertprinzip).

Es handelt sich dabei jeweils um eine außerplanmäßige Abschreibung.[1]

 

Rz. 93

vorläufig frei

 

Rz. 94

vorläufig frei

 

Rz. 95

vorläufig frei

 

Rz. 96

vorläufig frei

 

Rz. 97

vorläufig frei

 

Rz. 98

vorläufig frei

 

Rz. 99

vorläufig frei

 

Rz. 100

vorläufig frei

 

Rz. 101

vorläufig frei

 

Rz. 102

vorläufig frei

 

Rz. 103

vorläufig frei

 

Rz. 104

vorläufig frei

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