Rz. 39

Ein Markt ist gegeben, wenn Güter und Dienstleistungen durch Aufeinandertreffen von Nachfrage und Angebot ausgetauscht werden. Dies muss nicht an einem realen Ort (Marktplatz) geschehen, sondern es ist jede beliebige Form des Zusammentreffens von Anbietern und Nachfragern ausreichend (Existenz eines ökonomischen Orts); bereits hierdurch unterscheidet sich der Markt von der Börse. An diesem Markt bildet sich aufgrund von Nachfrage und Angebot ein Preis, der Marktpreis.

 

Rz. 40

Stärker als beim Börsenpreis ist der Marktpreis von Zufallsschwankungen geprägt und kann darüber hinaus von Teilmarkt zu Teilmarkt variieren. Für die bilanzielle Bewertung darf deshalb kein isolierter Einzelwert herangezogen werden. Vielmehr ist für die Ermittlung des Marktwerts auf einen Durchschnittspreis abzustellen, der sich aus dem Vergleich einer erheblichen Anzahl zu der maßgebenden Zeit und an demselben Ort über Waren und Wertpapiere der betreffenden Art und Güte geschlossenen Kaufverträge ergibt.

 

Rz. 41

Existieren mehrere Teilmärkte (z. B. Großhandelsmarkt und Einzelhandelsmarkt), so ist die Bewertung auf jenen Teilmarkt abzustellen, an dem das zu bewertende Gut regelmäßig gekauft bzw. verkauft wird. Auch in räumlicher Sicht ist der üblicherweise genutzte Markt (z. B. Inlandsmarkt oder Auslandsmarkt) zu berücksichtigen, sodass für ein gleiches Gut zwischen einzelnen Unternehmen durchaus unterschiedliche Marktpreise feststellbar sein können. So darf es einem international tätigen Unternehmen nicht verwehrt sein, die Marktpreise auf den entsprechenden regionalen Märkten zu ermitteln. Sind Preise auf einem Markt erkennbar von außergewöhnlichen Zufällen (z. B. Krisen, Lieferkettenstörung) geprägt, so ist stattdessen auf einen Durchschnittspreis zurückzugreifen.[1]

 

Rz. 42

Für die Frage, ob der Preis aus dem Beschaffungsmarkt oder aus dem Absatzmarkt abzuleiten ist, vgl. Rz. 15 ff.

[1] Bertram/Heusinger-Lange/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar (Stand 19.10.2021), 12. Aufl. 2021, § 253 HGB Rz. 284.

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