Leitsatz

Ein Zeitreihenvergleich kann die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung nach § 158 AO nicht erschüttern.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall klagte der Inhaber eines Brauhauses gegen die Ergebisse einer Betriebsprüfung. Die Kassenführung gestaltete sich in der Gaststätte wie folgt: Die Kellner wickelten das Geschäft an den Tischen über ihre Notizzettel, die Bierdeckel und Verzehrbons ab. Im Regelfall buchte das Personal die Speisen und Getränke erst nach der Zahlung in die Kasse ein. Die Trinkgelder wurden nicht in der Kasse erfasst. Täglich nach Geschäftsschluss druckte der Wirt die Finanzberichte (sog. Z-Bons) aus und legte sie chronologisch für jeden Monat ab. Kassenstreifen und Bewirtungsrechnungen bewahrte er nicht auf. Die Einnahmen beider Kassen wurden schließlich in einem Tagesendsummenbon zusammengefasst. Am jeweiligen Folgetag hielt der Wirt die Kassenbewegungen ausgehend vom bereits eingetragenen Kassenbestand und den Z-Bons fest. Er zeichnete alle Ausgaben für Wareneinkäufe auf und ermittelte den neuen Kassenendbestand.

Nach Auffassung des Betriebsprüfers war die Buchführung nicht ordnungsgemäß, da weder Bewirtungsrechnungen noch Kassenstreifen aufbewahrt und Trinkgelder nicht aufgezeichnet wurden. Der Prüfer führte einen Zeitreihenvergleich durch und ermittelte Schwankungen im Rohgewinnaufschlag. Er griff schließlich auf die Ergebnisse des Zeitreihenvergleichs zurück und setzte einen 180%igen Rohgewinnaufschlagsatz an.

 

Entscheidung

Die Hinzuschätzungen sind nach Ansicht des FG rechtswidrig. Die Schätzung ist gemäß § 162 AO nicht gerechtfertigt, da die Buchführung als formell ordnungsgemäß anzusehen ist. Der Wirt hatte seine Aufzeichnungspflichten hinreichend erfüllt, eine fehlende Erfassung der Trinkgelder stand dem nicht entgegen. Die Kassensturzfähigkeit war jederzeit gegeben, selbst wenn entsprechende Aufzeichnungen erst am Folgetag oder urlaubsbedingt zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurden. Die fehlenden Aufzeichnungen (Bewirtungsrechnungen) bilden zwar einen formellen Mangel, dieser erschüttert jedoch nicht die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Gesamtbild. Auch die festgestellten Schwankungen im Rohgewinnaufschlagsatz können die sachliche Richtigkeit der Buchführung nicht in Frage stellen. Die Revision wurde zugelassen.

 

Hinweis

In der Praxis wird die Kassenführung häufig durch einen Zeitreihenvergleich überprüft. Bei dieser Methode wird der Wareneinsatz eines festgelegten Zeitraums den Umsätzen desselben Zeitraums gegenübergestellt. Ungewöhnliche Schwankungen nimmt der Prüfer dann zum Anlass für eine entsprechende Hinzuschätzung.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 27.01.2009, 6 K 3954/07

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