Kommentar

Die Verjährungsfrist für einen Zahlungsanspruch laut Haftungsbescheid beträgt fünf Jahre . Die Frist für die Zahlungsverjährung des Haftungsanspruchs beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch aufgrund der Zahlungsaufforderung erstmalig fällig wird ( § 229 Abs. 1 AO ). Die fünfjährige Verjährungsfrist ( § 228 AO ) endet mit dem Ablauf des fünften Jahres ( Verjährung ).

Die Zahlungsverjährungsfrist wird durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen ( § 231 Abs. 1 AO ). Fraglich ist, ob die Anfrage des Finanzamts beim Amtsgericht , ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, eine Vollstreckungsmaßnahme i. S. d. § 231 Abs. 1 AO ist. Vollstreckungsmaßnahmen sind alle Handlungen der Finanzbehörde, die der zwangsweisen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren dienen sollen ( Vollstreckung ).

Eine Anfrage des Finanzamts beim Amtsgericht, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber bestehe, daß der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist nicht unmittelbar auf die zwangsweise Durchsetzung des Haftungsanspruchs gerichtet. Sie dient vielmehr nur dazu, die eigentliche Vollstreckungsmaßnahme, z. B. die Ladung des Haftungsschuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, vorzubereiten. Sie ist damit keine die Zahlungsverjährung unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.09.1996, VII R 31/96

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