Rz. 31

Ein Unternehmer bzw. Geschäftsführer ist insbesondere dann gefährdet, sich wegen Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) strafbar zu machen, wenn sich das Unternehmen in einem Krisenstadium (verstanden als Überschuldung oder drohende bzw. eingetretene Zahlungsunfähigkeit) befindet. Bestellt ein Unternehmer z. B. Ware, obwohl er im Zeitpunkt der Bestellung nicht ernsthaft annehmen durfte, dass er die Waren auch bezahlen kann bzw. obwohl bereits eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, so ist eine Täuschungshandlung über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers verwirklicht. Für die Verteidigung gegen einen solchen Betrugsvorwurf reicht es demnach nicht aus, dass der Unternehmer/Geschäftsführer vorbringt, er hätte zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung die Hoffnung auf eine Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit gehabt. Im Zusammenhang mit derartigen Betrugsvorwürfen ist somit der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Zahlungsfähigkeit ebenfalls unerlässlich.[1]

[1] Vgl. Hebenstreit, in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 2015, § 47 Rz. 63 ff., § 48 Rz. 25.

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