7.1 OECD-Aktionsplan Base Erosion and Profit Shifting

 

Rz. 43

Der OECD[1]-Aktionsplan zu "Base Erosion and Profit Shifting" (BEPS) geht auf einen G20-Gipfel im Jahr 2012 zurück und wurde seither schrittweise konkretisiert:

  • Beauftragung der OECD zur Ausarbeitung eines Lösungsansatzes im Rahmen des G20-Gipfels in Los Cabos (Mexico) im Juni 2012;
  • Veröffentlichung erster Untersuchungsergebnisse im Februar 2013;
  • Veröffentlichung des BEPS-Aktionsplans auf dem G20-Gipfel in Moskau im Juli 2013;
  • Ausarbeitung des BEPS-Aktionsplans 2014;
  • Abschluss (finaler Bericht) des BEPS-Projekts im Oktober 2015.

Hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsplans ist auf EU-Ebene bereits einiges umgesetzt, etwa das Projekt zur Globalen Mindestbesteuerung

[2]

, wobei sich die Umsetzung als äußerst anspruchsvoll erweist.[3]

 

Rz. 44

Der Aktionsplan beinhaltet einen Katalog mit 15 Maßnahmen zur Vermeidung der Erosion der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung:

  1. Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft: Befassung mit BEPS-Risiken, die durch die digitale Wirtschaft verschärft werden, sowie Darstellung der Auswirkungen der im Rahmen des BEPS-Projekts entwickelten Maßnahmen.[4]
  2. Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen: Gemeinsamer Ansatz über innerstaatliche Vorschriften sowie Abkommensregeln zur Neutralisierung der Effekte solcher Gestaltungen, um eine doppelte Nichtbesteuerung zu verhindern und kostspielige mehrfache Betriebsausgabenabzüge für einen einzigen Ausgabenposten, Abzüge in einem Staat ohne entsprechende Besteuerung in einem anderen sowie die mehrfache Anrechnung ausländischer Quellensteuern zu unterbinden.[5]
  3. Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (sog. CFC-Regeln): Formulierung von Empfehlungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Regeln), wobei zugleich anerkannt wird, dass die verschiedenen Staaten mit diesen Regeln unterschiedliche steuerpolitische Ziele verfolgen. Die Empfehlungen sind keine Mindeststandards, sondern sollen gewährleisten, dass Staaten und Gebiete, die sich für ihre Umsetzung entscheiden, über Regeln verfügen, die Steuerpflichtige wirksam daran hindern, Einkünfte in ausländische Tochtergesellschaften zu verlagern.[6]
  4. Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen: Gemeinsamer Ansatz zur Gewährleistung, dass die Nettozinsabzüge einer Konzerneinheit direkt an die steuerpflichtigen Einkünfte geknüpft sind, die diese mit ihren wirtschaftlichen Aktivitäten erzielt, sowie zur Koordinierung der nationalen Regeln in diesem Bereich.[7]
  5. Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz: Festlegung eines Mindeststandards zur Beurteilung, ob bei einer Sondersteuerregelung (die zur künstlichen Gewinnverlagerung genutzt werden kann) eine wesentliche Geschäftstätigkeit vorliegt. Für IP Konsens über den "Nexus-Ansatz", bei dem die Aufwendungen im betreffenden Staat als Näherungswert für die wesentliche Geschäftstätigkeit verwendet werden. Das gleiche Prinzip kann auch auf andere Sondersteuerregelungen angewandt werden, womit die Durchführung einer wesentlichen Geschäftstätigkeit zur Voraussetzung für die Anwendung der betreffenden Regelung wird und der Steuerpflichtige nachweisen muss, dass er die entscheidenden einkünftegenerierenden Aktivitäten durchgeführt hat, die zur Erzielung der unter die Sondersteuerregelung fallenden Einkünfte notwendig sind.[8]
  6. Verhinderung von Abkommensmissbrauch: Mindeststandard zur Verhinderung von Missbrauch, insbesondere in Form von "Treaty-Shopping" (Strategie, mit der eine nicht in einem Staat ansässige Person die Vergünstigungen eines von diesem Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch zu nehmen versucht), sowie neue Regeln, die Schutzvorkehrungen zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch schaffen und ein gewisses Maß an Flexibilität in Bezug darauf bieten, wie dabei vorzugehen ist.[9]
  7. Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte: Änderungen der Betriebsstättendefinition von Artikel 5 des OECD-Musterabkommens. Mit diesen Änderungen wird gegen Methoden vorgegangen, die benutzt werden, um den steuerlichen Anknüpfungspunkt in unangemessener Weise zu umgehen, unter anderem, indem Vertriebsunternehmen durch Kommissionäre ersetzt werden oder Geschäftstätigkeiten künstlich aufgesplittet werden.[10]
  8. Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreisergebnissen und Wertschöpfung I: Klärung von Verrechnungspreisfragen im Zusammenhang mit konzerninternen Geschäftsvorfällen, die immaterielle Werte betreffen, da immaterielle Werte per definitionem mobil und häufig schwer zu bewerten sind.[11]
  9. Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreisergebnissen und Wertschöpfung II: Anerkennung vertraglicher Risikoaufteilungen nur dann, wenn sie sich auf tatsächliche Entscheidungsprozesse und somit eine effektiv ausgeübte Kontrolle über diese Risiken stützen.[12]
  10. Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreisergebnissen und Wertschöpfung III:...

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