Rz. 12

Bei Industriezugehörigkeit des Mutterunternehmens

Nach § 341v Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 341q HGB haben Mutterunternehmen mit Sitz im Inland aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Abbaus von Holz in Primärwäldern jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen.

Die Pflicht zur Konzernzahlungsberichterstattung ist mit der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verknüpft. Insofern ist auf die Beherrschungskriterien des § 290 HGB abzustellen. Eine inländische Kapitalgesellschaft ist demnach dann zur Konzernrechnungslegung/Konzernzahlungsberichterstattung verpflichtet, wenn gegenüber mindestens einem anderen Unternehmen ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Während die Vorschrift in § 290 Abs. 1 HGB prinzipienorientiert ein die Konzernrechnungslegungspflicht auslösendes Mutter-Tochter-Verhältnis lediglich über die unbestimmten Rechtsbegriffe der Möglichkeit der unmittel- und mittelbaren Beherrschung postuliert, werden in § 290 Abs. 2 HGB Tatbestände benannt, bei deren Zutreffen "stets" von einer Beherrschungsmöglichkeit auszugehen sei.[1] Zu diesen Tatbeständen zählen:

  • Zustehen der Mehrheit der Stimmrechte.
  • Zustehen des Rechts, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, sofern der Rechteinhaber gleichzeitig Gesellschafter ist.
  • Zustehen des Rechts, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen.
  • Träger der Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft), bei wirtschaftlicher Betrachtung.
 

Rz. 13

DRS 19.18 bestätigt diese unwiderlegbare Auslegung der aufgeführten Tatbestände und sieht daher immer ein Mutter-Tochter-Verhältnis als gegeben an. Die Unwiderlegbarkeit eines beherrschenden Einflusses infolge einer vorliegenden Rechtsposition i. S. d. § 290 Abs. 2 Nr. 1-4 HGB bereitet aber insofern Probleme, als dass denkbar ist, dass 2 unterschiedlichen Unternehmen verschiedene Rechte i. S. d. § 290 Abs. 2 HGB zustehen und somit beide die Beherrschung hätten, was auch im DRS 19.7 für akzeptabel, notfalls als über § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu heilendes Problem angesehen wird. Dies würde aber § 290 Abs. 1 HGB widersprechen, da eine Beherrschung eben nicht vorliegen kann, wenn ein anderes Unternehmen bereits die Beherrschungsmöglichkeit besitzt.[2] Wäre die Beherrschung zwischen 2 unabhängigen Unternehmen teilbar, läge höchstens ein Gemeinschaftsunternehmen vor. Insofern kann trotz der anderen Gesetzesformulierung und der Auslegung im DRS 19 nur von unwiderlegbaren Rechtspositionen ausgegangen werden, sofern die Grundvoraussetzung eines beherrschenden Einflusses gegeben ist.

 

Rz. 14

Gemäß § 341v Abs. 2 HGB werden Mutterunternehmen jedoch bei Einbeziehung in einen übergeordneten Zahlungsbericht eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum von der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts befreit.

 

Rz. 15

Bei Industriezugehörigkeit eines Tochterunternehmens

Die Pflicht zur Erstellung eines Konzernzahlungsberichts durch ein Mutterunternehmen gemäß § 341v Abs. 1 Satz 1 HGB liegt nach § 341v Abs. 1 Satz 2 HGB auch bereits dann vor, wenn nur ein Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig ist. Mitunter ist eine Änderung der Beteiligungsstruktur zu prüfen, d. h. eine Einbeziehung lediglich als Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen, zwecks Vermeidung einer Zahlungsberichterstattungspflicht. Dies ist insbesondere zu empfehlen, sofern nur ein oder zumindest nur sehr wenige Tochterunternehmen die Pflicht zur länderbezogenen Berichterstattung auslöst/auslösen. Zu beachten ist, dass anders als bei der allgemeinen Konzernrechnungslegungspflicht die Nutzung von Einbeziehungswahlrechten für Tochterunternehmen nur auf die Fälle des § 296 Abs. 1 HGB[3] beschränkt ist. Somit ist das Weglassen von Tochterunternehmen aufgrund untergeordneter Bedeutung (§ 296 Abs. 2 HGB) bei Konzernzahlungsberichten nicht erlaubt.

[2] Gleicher Auffassung Leinen, in Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG, 2009, S. 559; von Keitz/Ewelt, in Baetge/Kirsch/Thiele Bilanzrecht, § 290 HGB Rz. 72, Stand: 6/2014; a. A. DRS 19.13; Grottel/Kreher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 290 HGB Rz. 31; Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung, 2009, Abschnitt Q Rz. 39; Küting/Koch, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht, 2009, S. 388; IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap G Rz. 20.

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