Leitsatz

Beiträge die ein österreichischer Arbeitgeber für einen deutschen Grenzgänger nach dem österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz leistet, stellen in Deutschland im Jahr der Einzahlung der Beiträge steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

Sachverhalt

Der Kläger war in Deutschland ansässig und arbeitete als Grenzgänger in Österreich. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhöhte das deutsche Finanzamt seine erklärten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit um die im bescheinigten Bruttoarbeitslohn nicht enthaltenen Zahlungen des österreichischen Arbeitgebers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes. Nach Ansicht des Klägers seien die Beiträge entsprechend § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei zu behandeln.

 

Entscheidung

Das Gericht folgte der Sichtweise des Finanzamtes und wies die Klage als unbegründet ab. Abkommensrechtlich steht Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu. Zudem ist der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach deutschem Recht als Anwenderstaat des DBA auszulegen. Zum Arbeitslohn gehören nach deutschem Recht auch Beiträge, die der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer an Dritte leistet. Der Arbeitslohn ist dem Kläger auch bereits im Jahr der Einzahlung der Beiträge zugeflossen, da er einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung im Alter erhält. Dies ersetzt die fehlende Verfügungsgewalt über die für den Kläger bei der Vorsorgekasse angesammelten Mittel. Die Beiträge sind nicht nach § 3 Nr. 56, 62 oder 63 EStG steuerfrei zu stellen, da die österreichischen Betriebliche Vorsorgekasse nicht mit einer umlagefinanzierten Pensionskasse vergleichbar ist, und die Auszahlung in Form einer Abfindungszahlung und nicht als Rente erfolgt.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Versagung der Steuerfreiheit sollte aber nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen, da die Mitgliedstaaten über eine gewisse Autonomie im Bereich des Einkommensteuerrechts verfügen. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um jede denkbare Doppelbesteuerung zu vermeiden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 07.06.2016, 12 K 734/16

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