Leitsatz

Wird ein Erbbaurecht schenkweise übertragen, dann ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht als Gegenleistung abziehbar.

 

Sachverhalt

Ein Ehepaar war - ideell hälftig Inhaber eines Erbbaurechts, wobei das Grundstück hälftig bebaut war. Das Ehepaar hatte einen Erbbauzins an den Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu bezahlen.

Das Ehepaar übertrug das hälftige Erbbaurecht an die Schwester der Ehefrau schenkweise. Die Schwester wurde auch verpflichtet, den im Grundbuch abgesicherten jährlichen Erbbauzins hälftig zu entrichten. Im Einspruchsverfahren begehrte die Schwester, dass die Erbbauzinsverpflichtung als Gegenleistung oder Auflage zu behandeln sei - und dementsprechend erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Dem folgte das Finanzamt nicht, so dass die Schwester gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhob und beantragte, dass

  1. entweder die Einspruchsentscheidung aufgehoben wird und die Erbbauzinsverpflichtung erwerbsmindernd berücksichtigt wird

    oder

  2. hilfsweise im Falle des Unterliegens die Revision zugelassen wird.

Dagegen beantragte das Finanzamt die Abweisung der Klage.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster sah die zulässige Klage als nicht begründet an. Nach seiner Auffassung sind die ergangenen Schenkungsteuerbescheide rechtmäßig.

Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Durch die Erbbauzinsverpflichtung würde keine gemischt freigebige Schenkung vorliegen.

Vielmehr vertritt es die Ansicht, dass das Erbbaurecht zur Bestimmung des Erwerbsgegenstands und der Bereicherung nicht in einzelne Bestandteile, nämlich das Bebauungsrecht und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses, aufzuspalten, sondern als Ganzes anzusehen ist. Auch entspricht diese Sichtweise dem Grundgedanken der im Streitfall anzuwendenden Bewertungsregelung des § 192 Satz 2 BewG, wonach die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten ist.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nachteilig für den Steuerpflichtigen, da die Erbbauzinsverpflichtung nicht abgezogen kann und damit nicht die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage und dem folgend die Schenkungsteuer mindert. Allerdings wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 21.06.2018, 3 K 621/16 Erb

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