Vereinbarung

zwischen

X-Beteiligungs GmbH

(Adresse)

A

(Adresse)

und

B

(Adresse)

 
über das Ausscheiden des B aus der X-GmbH & Co. KG[1]

Präambel

An der X-GmbH & Co. KG mit Sitz in …, eingetragen unter HRA … im Handelsregister des Amtsgerichts …, sind die X-Beteiligungs GmbH als Komplementärin und A und B jeweils als Kommanditisten beteiligt. B beabsichtigt, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Die Gesellschafter treffen daher folgende Vereinbarung:

§ 1

(1) B scheidet mit Wirkung zum 31.12. … aus der Gesellschaft aus.

(2) Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern, der X-Beteiligungs GmbH und A, unter Beibehaltung ihrer Firma fortgeführt. Der Anteil des B am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen an.

§ 2

(1) Die Gesellschaft zahlt B als Abfindung[2] für seinen Gesellschaftsanteil … EUR. Die Gesellschafter verzichten einstimmig auf Erstellung eines Bewertungsgutachtens.

(2) Der Abfindungsbetrag ist fällig in zwei Raten:

  • am 31.12 … … EUR
  • am 30.6. … … EUR

(3) Der Anteil des B am Ergebnis des Geschäftsjahres, das zum 31.12. … endet, wird seinem Darlehenskonto gutgebracht. Am Gewinn und Verlust der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nimmt B nicht teil.[3]

(4) Das Guthaben des B auf seinem Darlehenskonto zum 31.12. … ist innerhalb von einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12. …, spätestens am … fällig.

(5) Die Abfindung gemäß Abs. 1 und die Ansprüche des B gemäß Abs. 4 bleiben von möglichen Änderungen der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Zeit bis zum Ausscheiden des B unberührt.

§ 3

Die Gesellschaft steht dafür ein, dass B für Schulden der Gesellschaft nicht in Anspruch genommen wird.[4] B kann von der Gesellschaft die Befreiung von Verbindlichkeiten jedoch erst und nur insoweit verlangen, als er gerichtlich in Anspruch genommen wird. B hat keinen Anspruch gegenüber der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern auf Sicherheitsleistung.

§ 4

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem tatsächlich und wirtschaftlich von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), gilt das der Bestimmung am nächsten kommende zulässige Maß als vereinbart. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

(2) Die Kosten der Anmeldung zum Handelsregister trägt die Gesellschaft.

Ort, Datum

 

………………………

X-Beteiligungs GmbH

………………………

A

………………………

B
 
[1] Zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer KG siehe Rn. 566.
[2] Zur Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters siehe auch Rn. 635 ff. Durch die Zahlung einer Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen lebt die Haftung des B gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB in Höhe seiner Haftsumme auch dann wieder auf, wenn er seine Kommanditeinlage bereits erbracht hat (siehe Rn. 577).
[3] Fehlt eine solche Regelung, hat der ausscheidende Gesellschafter gemäß § 740 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB Anspruch auf Teilnahme am Gewinn und Verlust, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt (siehe Rn. 633).
[4] Gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB hat der ausscheidende Kommanditist gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Schuldbefreiung. Für noch nicht fällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat er einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 738 Abs. 1 Satz 3 BGB (siehe Rn. 566). Diese gesetzlichen Regelungen sind dispositiv und können gemäß den Belangen der Gesellschaft und des ausscheidenden Kommanditisten vertraglich abbedungen oder modifiziert werden.

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