Rz. 829

Wenn bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH und Co. KG die GmbH ein Grundstück hat, entsteht Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Das Grundstück gehört nach der Verschmelzung einer anderen Rechtsperson i. S. d. GrEStG. Für die Entstehung der Steuer maßgebend ist die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als Bemessungsgrundlage sind die Grundbesitzwerte nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 BewG zugrunde zu legen.[1] Die Grunderwerbsteuer ist beim übergehenden Grundstück nicht zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.[2]

 

Rz. 830

Formwechselnde Umwandlungen unterliegen mangels Rechtsträgerwechsels nicht der GrESt.[3]

 

Rz. 831

Bei Umwandlungen ergibt sich aus Tz. 04.34 sowie 23.01 des UmwStE 2011[4] und anderen Verweisen die Schlussfolgerung, dass die GmbH Anschaffungsnebenkosten darstellt, also zu aktivieren ist.[5]

[1] Für Vorgänge, die vor dem 1.1.1997 verwirklicht sind, siehe WPg 1995, S. 252.
[3] Vgl. FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 19.12.1997, S 4520/2, DB 1998 S. 166 ff.; so auch FG Münster, Urteil v. 23.7.1997, 8 K 3583/96 GrE, EFG 1998 S. 227, rechtskräftig, wonach die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wegen der fortbestehenden Identität des Rechtsträgers i. S. d. §§ 190 ff. UmwG 1995 kein nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbarer Vorgang ist.
[5] Angenommen in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge