Rz. 829
Wenn bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH und Co. KG die GmbH ein Grundstück hat, entsteht Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Das Grundstück gehört nach der Verschmelzung einer anderen Rechtsperson i. S. d. GrEStG. Für die Entstehung der Steuer maßgebend ist die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als Bemessungsgrundlage sind die Grundbesitzwerte nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 BewG zugrunde zu legen.[1] Die Grunderwerbsteuer ist beim übergehenden Grundstück nicht zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.[2]
Rz. 830
Formwechselnde Umwandlungen unterliegen mangels Rechtsträgerwechsels nicht der GrESt.[3]
Rz. 831
Bei Umwandlungen ergibt sich aus Tz. 04.34 sowie 23.01 des UmwStE 2011[4] und anderen Verweisen die Schlussfolgerung, dass die GmbH Anschaffungsnebenkosten darstellt, also zu aktivieren ist.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen